- Präambel
- § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- § 2 Vereinszweck und -gegenstand
- § 3 Selbstlosigkeit
- § 4 Mittel und Vermögen
- § 5 Mitgliedschaft
- § 6 Beiträge
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Der Vorstand
- § 9 Zuständigkeiten des Vorstandes
- § 10 Mitgliederversammlung
- § 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
- § 12 Satzungsänderung
- § 13 Webseite des Vereins
- § 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(CG, April 2007: diese Fassung wurde vom Finanzamt Bad Homburg als gemeinnützig akzeptiert)
Präambel
Die Menschheit ist an einem Punkt in ihrer Geschichte angelangt an welchem sie sich über ihre eigene Zukunft und die des Lebens auf der Erde Gedanken machen kann und sollte. In positiver wie in negativer Hinsicht haben wir die Möglichkeiten die langfristigen Entwicklungen auf unserem Planeten und darüber hinaus zu beeinflussen. Weitreichende Folgen unserer Handlungen sind jedoch häufig ungewollt und meist auch unbewusst. Wir sind es, in der Mehrheit, nicht gewohnt verantwortlich in langen Zeiträumen zu denken und zu handeln. Dieser Verein soll daher utopisches Denken fördern. Er soll helfen die gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen und die Kraft des Geistes über das Alltägliche hinaus zu lenken. Zukunft 25 möchte einen Beitrag leisten, damit wir uns und dem Leben die Möglichkeiten der Zukunft positiv erschließen.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Zukunft 25 e.V.
- Er hat den Sitz in Bad Homburg
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Homburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und -gegenstand
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Umweltschutz.
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- Die Satzungszwecke der Bildung und Wissenschaft werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Vorträgen und Wettbewerben, welche das vorausplanende Handeln und nachhaltige Denken fördern, wie z.B. Schülerwettbewerbe oder Konferenzen;
- die Durchführung und Publikation von Forschungsarbeiten zur Gewinnung von Erkenntnissen über die langfristige Zukunft des Menschen auf der Erde und im Universum;
- die Unterstützung von Forschung auf dem Gebiet der langfristigen Modell- und Szenarienbildung;
- die Förderung von Expeditionen, welche die Umwelt und die Lebensbedingungen auf der Erde und den Planeten erforschen.
- Der Satzungszweck des Umweltschutzes wird mittelfristig insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung und Durchführung von Projekten, die dazu beitragen sollen, die langfristige Zukunft des Menschen und des Lebens auf der Erde zu sichern und zu fördern, wie z.B. im Bereich des Klimaschutzes und der Nutzung momentan nicht bewohnbarer Lebensräume;
- die Förderung und Durchführung von Projekten, welche Reservate in Landschaften erschaffen, die aufgrund veränderter Lebensbedingungen (z.B. Klimawandel) eine Veränderung der ökologischen Vielfalt erwarten lassen, wie z.B. den Ankauf von Grundstücken und die Einrichtung von Reservaten in Regionen, bei denen eine veränderte Flora und Fauna zu erwarten ist aufgrund sich ändernder Umweltbedingungen.
- Alle Satzungszwecke werden darüber hinaus verwirklicht durch die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit in Form von Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen, Publikationen, Internetauftritten und die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
- Die Satzungszwecke der Bildung und Wissenschaft werden insbesondere verwirklicht durch:
- Alle unter Ziffer 3 genannten Projekte und Veranstaltungen werden federführend von Personen, die in den Gebieten Bildung, Wissenschaft und Umweltschutz besondere Expertise aufzuweisen haben, geleitet, d.h. von Experten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.
- Alle unter Ziffer 3 genannten Projekte und Veranstaltungen wenden sich an ihre Mitglieder sowie die breite Öffentlichkeit. Der Adressatenkreis ist in keiner Weise beschränkt.
- Der Verein darf neben seiner unmittelbaren Tätigkeit auch Mittel weitergeben im Sinne von § 58 Nr. 2 AO und darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu einzelnen oder allen in § 2 Nr. 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken, zuwenden.
- Der Verein beabsichtigt, den Aufbau einer Stiftung zu unterstützen, welche, unter gleichem oder verwandtem Namen, die selben Zwecke verfolgt.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel und Vermögen
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung seines Vermögens bestimmt sind, darf der Verein seinem Vermögen zuführen. Ebenso darf er Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs – auch durch Dritte – seinem Vermögen zuführen, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
- Das nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegende Vereinsvermögen soll nach allgemeinen Grundsätzen der Vermögensverwaltung sicher und wertsteigernd angelegt werden. Eine Anlage in Aktien oder äquivalente Anlageformen, nationale wie internationale, inklusive Anlage in Nebenwerten, ist ausdrücklich zugelassen. Auf eine angemessene Streuung ist zu achten.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31. Dezember möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Der Mitgliedsbeitrag soll keine Barriere zum Eintritt darstellen. Eine Reduktion des Mitgliedbeitrages für einzelne natürliche Personen kann fallweise von Vorstand genehmigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein nach aussen, der Vorstandsvorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorsitzende des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorstandsvorsitzenden kann höchstens einmal konsekutiv wiedergewählt werden.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse mit Hilfe von elektronischen Medien wie ‘Internet-voting’ sind für den Vorstand zulässig.
- Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und auf der Webseite es Vereins zu veröffentlichen.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Er kann Ausschüsse bilden.
- Vorstandssitzungen finden nach Vorgabe der Geschäftsordnung statt, mindestens jedoch einmal jährlich.
- Die Einladung zu den Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung durch den Vorstand wird durch die Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse nach Meinung des Vorstands erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung und die Tagesordnung ist auf der Webseite des Vereins unter Wahrung der Einladungsfirst bekanntzugeben.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine Mitgliederversammlung auch online durchzuführen, sofern die vorstehenden Prinzipien dieses Paragraphen dieser Satzung im Rahmen eines solchen Verfahrens gewährleistet sind.
- Briefwahl, Umlaufbeschlüsse und Beschlüsse mit Hilfe von elektronischen Medien wie “Internet-voting” sind zulässig, jedoch nicht in Angelegenheiten, welche Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der Website des Vereins zu veröffentlichen.
§ 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
- Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet u.A. über
- Aufgaben des Vereins,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
§ 12 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine Stellungnahme zu beantragten Satzungsaenderung zu formulieren und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Webseite des Vereins
Die Webseite des Vereins dient den Verein nach Aussen darzustellen, nach dem `Prinzip der maximalien Transparenz und Offenheit’ sowie den Mitgliedern Kommunikations und Gestaltungsmögichkeiten bereitzustellen, nach dem `Prinzip der optimalen Partizipationsmöglichkeiten’.
Auf der Webseite des Vereins sind zu veröffentlichen:
- die Satzung des Vereins,
- die Zusammensetzung des Vortandes,
- alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen,
- die finanziellen Verhältnisse des Vereins,
- die Aktivitäten und geförderten Projekte,
- der Verlauf der Mitgliedschaften.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die zu gründende gemeinnützige Stiftung „Zukunft 25“, welche die gleichen Ziele, oder sehr nah verwandte Ziele, wie der Verein verfolgen muss und die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist die Stiftung bei der Auflösung des Vereins nicht gegründet, fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden